Ihr Unfall
Nicht immer wird bei einem Unfall die Polizei eingeschaltet und der Unfall polizeilich aufgenommen.
Erfassen Sie auf jeden Fall …
- Das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners und den Fahrzeugtyp
- Name und Anschrift des Unfallgegners (Fahrer) sowie des Fahrzeughalters
- Adressen von Zeugen
- Fotos der Unfallstelle, der Fahrzeuge und der Schäden an den Fahrzeugen anfertigen (Handy, Digitalkamera etc.)
Beauftragen Sie …
zur Beweissicherung des Schadens einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.
Gleiches gilt für die Gebühr eines Rechtsanwaltes.
Bedenken Sie …
die Beweispflicht liegt bei Ihnen, d. h. Sie müssen Ihrem Unfallgegner den Ihnen entstandenen Schaden nachweisen. Ein Gutachten durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen sichert Ihre Beweise. Lassen Sie sich keinesfalls Ihre Beweispflicht durch einen Vertreter Ihres Unfallgegners abnehmen. Es geht um Ihren Schaden, der Ihnen entstanden ist. Ein Kostenvorschlag stellt keine Beweissicherung dar und wird vor Gericht nicht anerkannt.
Beachten Sie bitte …
einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu beauftragen! Der Geschädigte sollte darauf achten, dass der Sachverständige Kfz-Meister oder Diplom-Ingenieur ist und darüber hinaus Mitglied in einem anerkannten Berufsverband, wie z. B. der Berufsorganisation der Sachverständigen des Kraftfahrzeugwesen (BVSK) oder dem Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V. (VKS) ist.
Ihr Recht
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht auf freie Wahl
- der Reparaturwerkstatt
- des Kfz-Sachverständigen
- des Rechtsanwalts
- der Autovermietung
- auf Kostenerstattung für das Abschleppen des fahruntüchtigen Wagens
- auf Erstattung der Mietwagenkosten oder auf eine Nutzungsausfallentschädigung
- auf einen Ausgleich der vom Sachverständigen festgestellen merkantilen Wertminderung
- den Verkauf des beschädigten Fahrzeuges oder die Inzahlunggabe – zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert – selbständig in die Hand zu nehmen
- auf Kostenerstattung von unfallbedingten Sachschäden sowie Nebenkosten
Der Geschädigte muss keine
- Vertragswerkstatt der Versicherung mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragen
- Anweisungen, Ratschläge, Vorschläge bei der gegnerischen Versicherung einholen oder gar befolgen
- Preisvergleiche anstellen, um eine besonders günstige Reparaturfirma oder gar Sachverständigen zu finden
- Nachbesichtigungen durch die gegnerische Versicherung dulden